Farinet, Joseph-Samuel

Es gibt zweieinhalb Wege, um zu Geld zu kommen: arbeiten oder stehlen. Der dritte, es zu fälschen, ist bestenfalls ein halber, und wer ihn geht, steht mit einem Bein im Gefängnis.

Einer, der diesen Weg unverdrossen und mit grossem Geschick gegangen ist, war der 1845 im Aostatal geborene Bauernsohn Joseph-Samuel Farinet. Zusammen mit seinen Gehilfen fälschte Farinet nicht etwa Banknoten, wie dies die meisten seiner Berufskollegen tun, sondern vielmehr 20-Rappenstücke. Aus gutem Grund: Zum einen waren in den 1870-er Jahren 20 Rappen gutes Geld, und zum anderen genossen die Münzen das Vertrauen der Händler und Bauern, ganz anders als das Papiergeld der wegen Fehlspekulationen in Schieflage geratenen Walliser Kantonalbank.

Mehr als zehn Jahre lang brachte Farinet so viele 20-Räppler in Umlauf, dass am Ende ein Drittel aller Münzen sogenannte Farinets gewesen sein sollen. Von der schieren Menge an Falschgeld alarmiert, griff schliesslich der Bundesrat ein und verlangte von der Walliser Regierung die Festnahme des dreisten Falschmünzers. In einer Schlucht bei Saillon in die Enge getrieben, fand Farinet am 17. April 1880 den Tod – ausgerutscht und in die Tiefe gestürzt, behauptete die Polizei; kaltblütig erschossen, erzählten sich dagegen die Dörfler.

Literatur und Film haben Farinet ein Denkmal als «Robin Hood der Alpen» gesetzt, doch die Wahrheit ist viel prosaischer. Sein Leben war eine einzige Flucht: vor dem Elend und vor dem Gesetz.

Flugticket

Ein Flugticket ist ein Wertpapier: Ein Flug nach Amerika, Asien oder Australien kostet eine schöne Stange Geld. Daraus ergibt sich ein eigenartiger Konflikt: Aus rechtlicher Sicht ist ein Flugticket bloss eine Eintrittskarte – eine allerdings, die ziemlich viel kostet.

Aus diesem Grund hatten Flugtickets jahrzehntelang auszusehen wie eine Mischung aus Aktie und Banknote. Das aufwändig bedruckte Spezialpapier sollte nicht nur Fälschungen verhindern, sondern vor allem dem Passagier den Eindruck vermitteln, nebst einem teuren Transport auch ein kostbares Dokument erstanden zu haben.

Dabei war das Flugticket im Grunde stets Nebensache. Rechtlich gesehen kommt ein Vertrag nämlich bereits zustande, wenn sich die beiden Parteien über die wesentlichen Punkte einig sind. Sobald der Passagier der Fluggesellschaft oder dem Reisebüro mitteilt, dass, wann und wohin er fliegen will, gilt der Vertrag als abgeschlossen. Das Ticket ist nur der Beleg. Was sich einfach liest, ist gesetzlich ein Labyrinth. Die Schweiz etwa kennt für diese Art von Beförderungsverträgen kein eigenes Gesetz, und wo Gesetze fehlen, kommt es auf das Kleingedruckte an. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Airlines regeln die Details auf Dutzenden A4-Seiten.

Und doch: Dass es bei Flugtickets auf teuren Druck nicht ankommt, zeigen die heutigen elektronischen Tickets. Sie bestehen im Kern nur noch aus einer Buchungsnummer, die aus einer sechs- oder siebenstelligen Buchstaben- und Zahlenkombination besteht. Statt ein sperriges, mehrseitiges Wertpapier vorzuweisen, reicht es aus, diesen Code beim Check-in oder am Automaten anzugeben – oder, noch einfacher, vom Smartphone anzeigen zu lassen.

Gutschein

Der Voucher fürs Ferienhotel, der Rabattcode fürs Schnäppchenportal: Gutscheine sind überall. In rechtlicher Hinsicht sind Gutscheine quasi bares Geld: Mit ihnen können wir eine Ware oder Leistung bezahlen. Steht auf dem Gutschein kein Name drauf, dann ist er ein Inhaberpapier: Um ihn einzulösen, reicht es aus, ihn vorzuweisen. Ausweis, Kaufvertrag, Unterschrift – alles nicht nötig.

Und doch ist die Sache mit den Gutscheinen einigermassen vertrackt. Im Gegensatz zu den Banknoten, deren Ausgabe der Nationalbank vorbehalten ist, kommt der Gutschein als solcher im Gesetz gar nicht vor. Und weil die fraglichen Beträge im Streitfall meist gering sind, kommen Aussteller auch kaum je vor Gericht.

Das ist erstaunlich, denn Gutscheine bieten durchaus Streitpotenzial. Viele von ihnen sind nämlich zeitlich limitiert, oft auf ein oder zwei Jahre. Bloss: Diese zeitliche Beschränkung ist fragwürdig, wenn nicht gar ungesetzlich, denn sie hat dieselbe Wirkung wie eine Verjährung. Ob Lebensmittelhändler, Gastwirt, Handwerker oder Verkäufer – die meisten Leistungen, für die Gutscheine ausgestellt werden, verjähren erst nach fünf Jahren. Und eine Verkürzung dieser Frist ist laut Schweizerischem Obligationenrecht verboten.

Weil das Gesetz ein Dschungel, der Gutschein dagegen handfeste Realität ist, helfen zwei Faustregeln weiter: Erstens: Liegt ein Gutschein mit kurzer Frist unter dem Christbaum und brauchen Sie gerade weder neue Handschuhe noch einen Ballonflug, verlangen Sie eine Verlängerung. Und zweitens: Wenn auch Ihnen einmal nur der Büchergutschein einfällt, dann verschenken Sie doch lieber gleich Banknoten. Die lassen sich überall einlösen, ohne Wenn und Aber.

Lewinsky, Monica

Es war ohne Zweifel der öffentlichste Seitensprung der Geschichte: jener von Bill Clinton, dem 42. Präsidenten der Vereinigten Staaten, und der damals 22-jährigen Praktikantin im Weissen Haus, Monica Lewinsky. Nie zuvor waren Milliarden von Menschen Zeugen einer einzigen Eskapade eines einzigen Mannes gewesen.

Dabei, so flunkerte Clinton am 26. Januar 1998, dabei war es gar kein Seitensprung gewesen: Nie habe er ein Verhältnis mit dieser Frau gehabt. Allein, es half nichts. Die Schlinge der Medien zog sich erbarmungslos zu; Zeitungen und Fernsehen bedienten willfährig eine ebenso lüsterne wie verklemmte Öffentlichkeit mit immer pikanteren Details. Volle 13 Monate lang befasste sich die Welt mit erotischen Praktiken, ihren Hinterlassenschaften auf einem ungewaschenen Kleid, den Möglichkeiten der DNA-Analyse, der amerikanischen Strafjustiz und schliesslich gar mit dem impeachment, dem Verfahren zur Absetzung eines Präsidenten.

Dabei war Clinton mit seinem kleinlauten Geständnis doch schon am 17. August 1998 zu Kreuze gekrochen. Allein – too little, too late. Zu Ende war die Affäre erst ein halbes Jahr später, als der Senat am 12. Februar 1999 einen zerknirschten und zermürbten Präsidenten freisprach: des Meineids und – hauchdünn, mit 50 zu 50 Stimmen – der Behinderung der Justiz.

Ach ja: Monica Lewinsky, unfreiwillige Titelheldin dieser Seifenoper, ist seit 2006 studierte Sozialpsychologin. Ihre Spuren verlieren sich im Internet, wo sie – unter therealmonica.com – als letztes Handtaschen verkauft hatte.

Lügendetektor

Lügen haben kurze Beine,

sagt man. Zuweilen aber galoppieren Unwahrheiten munter davon, und deshalb haben Ermittler schon immer davon geträumt, eine Lüge von der Wahrheit zweifelsfrei unterscheiden zu können.

Der Gedanke ist gar nicht so abwegig: Anfang des 20. Jahrhunderts hielten die Psychologen Carl Gustav Jung und Max Wertheimer unabhängig voneinander fest, dass – erstens – Menschen beim Lügen nervös werden, und sich dass sich – zweitens – Nervosität auch in der Physiologie zeigt. Lügen ist nämlich anstrengend: Beschleunigter Atem, schneller Puls, erhöhter Blutdruck, Schwitzen, zuweilen gar Zittern. Diese körperlichen Phänomene lassen sich beobachten und messen. Und so konstruierte 1913 der Psychologe Vittorio Benussi an der Universität Graz einen ersten sogenannten «Polygraphen», einen Apparat, der kontinuierlich die Atemfrequenz und den Puls einer Testperson anzeigte.

Lügendetektoren haben sich vor allem in den USA verbreitet, und sie sind viel raffinierter geworden. Die neuesten Geräte sind sogar in der Lage, mit Infrarotkameras die Durchblutung des Gesichts und damit das Erröten zu messen – oder auch winzige Veränderungen der Stimmlage (sogar am Telefon). Magnetresonanz-Scans machen heute selbst Vorgänge im Gehirn sichtbar.

Wahr oder unwahr aber kann auch der modernste Apparat nicht unterscheiden; das kann allein der geschulte Bediener. Wenn der sich irrt – und das tut er Studien zufolge immer wieder –, kann das vor Gericht gravierende Folgen haben. In der Schweiz und in Deutschland ist der Lügendetektor im Strafverfahren daher verboten.