Gutschein

Der Voucher fürs Ferienhotel, der Rabattcode fürs Schnäppchenportal: Gutscheine sind überall. In rechtlicher Hinsicht sind Gutscheine quasi bares Geld: Mit ihnen können wir eine Ware oder Leistung bezahlen. Steht auf dem Gutschein kein Name drauf, dann ist er ein Inhaberpapier: Um ihn einzulösen, reicht es aus, ihn vorzuweisen. Ausweis, Kaufvertrag, Unterschrift – alles nicht nötig.

Und doch ist die Sache mit den Gutscheinen einigermassen vertrackt. Im Gegensatz zu den Banknoten, deren Ausgabe der Nationalbank vorbehalten ist, kommt der Gutschein als solcher im Gesetz gar nicht vor. Und weil die fraglichen Beträge im Streitfall meist gering sind, kommen Aussteller auch kaum je vor Gericht.

Das ist erstaunlich, denn Gutscheine bieten durchaus Streitpotenzial. Viele von ihnen sind nämlich zeitlich limitiert, oft auf ein oder zwei Jahre. Bloss: Diese zeitliche Beschränkung ist fragwürdig, wenn nicht gar ungesetzlich, denn sie hat dieselbe Wirkung wie eine Verjährung. Ob Lebensmittelhändler, Gastwirt, Handwerker oder Verkäufer – die meisten Leistungen, für die Gutscheine ausgestellt werden, verjähren erst nach fünf Jahren. Und eine Verkürzung dieser Frist ist laut Schweizerischem Obligationenrecht verboten.

Weil das Gesetz ein Dschungel, der Gutschein dagegen handfeste Realität ist, helfen zwei Faustregeln weiter: Erstens: Liegt ein Gutschein mit kurzer Frist unter dem Christbaum und brauchen Sie gerade weder neue Handschuhe noch einen Ballonflug, verlangen Sie eine Verlängerung. Und zweitens: Wenn auch Ihnen einmal nur der Büchergutschein einfällt, dann verschenken Sie doch lieber gleich Banknoten. Die lassen sich überall einlösen, ohne Wenn und Aber.

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