Zwickelerlass

Sommer 1932. Die Weltwirtschaftskrise tobt, Unternehmen schliessen zu Tausenden ihre Tore, die Weimarer Republik taumelt ihrem Ende entgegen. Die deutsche Politik müht sich ab, sieben Millionen Arbeitslose zu ernähren und zu kleiden. Nur der konservative Beamte Franz Bracht hat andere Sorgen. Und denkt sich flugs eine Notverordnung aus, die ausgerechnet eine hinreichende Bekleidung von Badenden durchsetzen soll.

§ 1. Das öffentliche Nacktbaden oder Baden in anstössiger Bekleidung ist verboten.

So lautet am 18. August 1932 die neue Bestimmung des strammen Katholiken Bracht. Berlin wundert sich, frönt aber unbeirrt seiner Freizügigkeit, und am 28. September legt der erzürnte Sittenwächter nach:

§ 1.1. Das öffentliche Nacktbaden ist untersagt.

§ 1.2. Frauen dürfen öffentlich nur baden, falls sie einen Badeanzug tragen, der Brust und Leib an der Vorderseite des Oberkörpers vollständig bedeckt, unter den Armen fest anliegt sowie mit angeschnittenen Beinen und einem Zwickel versehen ist.

§ 1.3. Männer dürfen öffentlich nur baden, falls sie wenigstens eine Badehose tragen, die mit angeschnittenen Beinen und einem Zwickel versehen ist.

Die Wirtschaft lag darnieder, Menschen hungerten, und da verordnete ein stellvertretender Reichskommissar den Badenden doch tatsächlich einen «Zwickel», wie das dreieckige, von Gesetzes wegen exakt im Schritt auf die Badehose aufzunähende Stoffdreieck hiess. Berlin nahm’s mit Humor: Dutzende Kabarettisten zehrten von der obrigkeitlichen Regulierungswut, und das Publikum prustete. Bis vier Monate später, am 30. Januar 1933, Adolf Hitler dem fröhlichen Treiben ein düsteres Ende setzte.

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